Investitionskredite

Zinslose Investitionskredite sind eine wichtige agrarpolitische Massnahme im Bereich der Grundlagenverbesserung. Es sollen primär folgende Ziele erreicht werden:

  • Schaffung und Erhaltung wettbewerbsfähiger Strukturen in der Landwirtschaft
  • Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum
  • Verwirklichung ökologischer und raumplanerischer Ziele

Im Vordergrund steht die Unterstützung gut strukturierter, professionell geführter und entwicklungsfähiger Haupterwerbsbetriebe. Sie sollen sich für die Zukunft rüsten können, ohne sich untragbar verschulden zu müssen.

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Gesuchsteller / Gesuchstellerinnen, resp. deren Betriebe müssen folgende Bedingungen erfüllen, damit auf ein Gesuch eingetreten werden kann:

  • Betrieb bietet – allenfalls mit einem nichtlandwirtschaftlichen Zuerwerb – längerfristig eine Existenz und weist mind. 1.00 Standardarbeitskräfte (SAK) auf
  • Betrieb wird rationell bewirtschaftet und erfüllt (nach der Investition) den Ökologischen Leistungsnachweis ÖLN
  • Betriebsübernahme erfolgt oder erfolgte innerhalb der Familie, nach den Regeln des bäuerlichen Bodenrechtes.
  • Der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin ist Selbstbewirtschafter/-in und verfügt über eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung oder kann mind. 3 Jahre erfolgreiche Betriebsleitertätigkeit nachweisen
  • Die geplante Investition ist zweckmässig und wirtschaftlich. Sie verbessert die Existenzfähigkeit des Betriebes in Zukunft. Bei grösseren Investitionen ist dies mit einem Betriebskonzept zu belegen
  • Die geplante Investition ist finanzierbar und tragbar. Dies ist in allen Fällen mit einem Investitions- und Finanzierungsplan und einer Tragbarkeitsrechnung nachzuweisen

Einzelbetriebliche Massnahmen

(inkl. Generationen-, Betriebszweig- und Betriebsgemeinschaften)

  • Starthilfe für Junglandwirte/Junglandwirtinnen mit abgeschlossener Fähigkeitsprüfung oder 3 Jahre erfolgreicher Betriebsführung. Bis zum vollendeten 35. Altersjahr (Pacht, Eigentum oder Generationengemeinschaft)
  • Umbau, Neubau und Erweiterung landwirtschaftlicher Wohn– und Ökonomiegebäude, inkl. Remisen, Güllegruben, Silos, Lagerräume etc.
  • Kauf von Wohn- und Ökonomiegebäuden anstelle einer baulichen Massnahme
  • Kauf eines Betriebes durch den langjährigen Pächter
  • Bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich (Produkteverarbeitung, Direktvermarktung, Agrotourismus, Gastronomie, Energiegewinnung aus Biomasse, Handwerk etc.)
  • Berufsfischer und Fischzuchtbetriebe erhalten eine Starthilfe und Investitionskredite für den Bau von Verarbeitungs- und Verkaufslokalen
  • Produzierende Gartenbau
  • Gewerbliche Kleinbetriebe

Gemeinschaftliche Massnahmen

Mehrere Betriebe wollen ein Projekt für die gemeinsame Selbsthilfe umsetzen. Sie bilden dafür eine Körperschaft: z.B. einfache Gesellschaft, Genossenschaft, Verein, GmbH, AG. Gesuchstellerin ist i.d.R. die Körperschaft.

  • Bodenverbesserungen (Meliorationen, Wegerschliessungen, Wasserversorgung etc.)
  • Gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte (z.B. milchwirtschaftliche Anlagen, Kühl-, Lager und Verkaufsräume, Trocknungsanlagen etc.)
  • Gemeinschaftlich angeschaffte Maschinen und Fahrzeuge, sowie Witterungsschutzeinrichtungen
  • Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse
  • Starthilfe für den Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich marktgerechte Produktion und Betriebsführung (z.B. Erzeugergemeinschaft, Vermarktungsorganisation, Maschinenring, Betriebshelferdienst, Buchhaltungsring etc.)

Eintretenskriterien für gemeinschaftliche Massnahmen:

  1. Bei juristischen Personen (Genossenschaft, AG, GmbH, Verein) muss die Entscheidungsbefugnis (Mehrheit an Stimmen, resp. Kapital) in den Händen von bäuerlichen Betrieben liegen.
  2. Das Projekt ist finanzierbar und tragbar. Die Gesuchstellerin kann mind. 15 % der Nettokosten (abzüglich öffentliche Beiträge) selber finanzieren.

Die Höhe der Investitionskredite wird aufgrund von Pauschalen je Einheit festgelegt. Die Pauschalen sind dabei unabhängig von der Höhe der Investitionskosten, der Einkommens- und Vermögenslage des Gesuchstellers (innerhalb der Limiten) und der Art und Weise der restlichen Finanzierung.

Starthilfe, Wohn- und Ökonomiegbäude sowie Massnahme für Ökologische Ziele:

Link zum Datenblatt: Übersicht über die Höhe der Beiträge

Vereinfachte Uebersicht landw Hochbau 2023


Übrige Ökonomiegebäude und andere Massnahmen

Produktions-, Verarbeitungs- und Lagerräume für die pflanzliche Produktion
(z.B. Gemüse-, Weinbau etc.)

50 % der Investitionskosten

Bauten und Einrichtungen für die Diversifizierung

50 % der Investitionskosten,
max. 200’000.00

Kauf eines Pachtbetriebes

50 % des Kaufpreises

Gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler Produkte
(z.B. Käsereien, Weinbau etc.)

30 % – 50 % der Netto-Investitionskosten für Käsereien im Berggebiet sind zudem Beiträge erhältlich

Gemeinschaftlicher Kauf von Maschinen und Witterungsschutzeinrichtungen

30 % – 50 % der Investitionskosten

Für die Berechnung der max. möglichen RGVE, die unterstützt werden können, ist folgende Richtfläche massgebend:

Zone

Richtfläche

Talgebiet

0.45 ha

Hügelzone

0.55 ha

Bergzone 1

0.70 ha

Bergzone 2

0.80 ha

Bergzone 3

0.90 ha

Bergzone 4

1.00 ha

  • Bei Neu- und Umbauten von Ökonomiegebäuden sind für die Bewirtschaftung des Betriebes mindestens 1.00 Standartarbeitskräfte (SAK) erforderlich
  • Früher unterstützte GVE werden angerechnet
  • Tierplätze, die auf Hofdüngerabnahmeverträgen basieren, werden im massgebenden Raumprogramm nicht berücksichtigt
  • Es werden nur Flächen berücksichtigt, die innerhalb einer Fahrdistanz von 15 km liegen
  • Bestehende Bausubstanz ist, soweit sinnvoll und wirtschaftlich vorteilhaft, in das Projekt einzubeziehen
  • Investitionshilfen, mit Ausnahme der Starthilfe nach Art. 43, werden gewährt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mindestens 15 % der Restkosten (Investitionskosten abzüglich öffentliche Beiträge) mit eigenen Mitteln finanziert.
  • Auf die Gewährung von Krediten unter Fr. 20’000.– wird nicht eingetreten

Achtung:
Diversifizierungs-Projekte auf Einzelbetrieben und gemeinschaftliche Projekte für Verarbeitung-, Lagerung und Verkauf von regionalen Produkten werden nicht unterstützt, wenn sie bestehende Gewerbebetriebe, welche eine gleichwertige Leistung erbringen, konkurrenzieren! Eine Ausschreibung im Kantonsblatt ist zwingend!

Investitionskredite sind zinslos

Jährliche Tilgung

Starthilfe

max. 12 Jahre

Alle übrigen Massnahmen

max. 20 Jahre

Die Rückzahlungsfristen werden in der Regel unterhalb der maximalen Laufzeit angesetzt. Am Anfang kann evtl. eine tilgungsfreie Schonfrist vereinbart werden. In Notlagen kann auf ein schriftliches Gesuch hin eine Tilgungsrate sistiert werden.

Minimale Tilgungsleistung pro Jahr: 4’000.– (Einzelbetriebe) resp. 6’000.– (Gemeinschaften).

Bei Nichtbezahlung der geschuldeten Tilgungsleistungen können diese auf dem Betreibungswege eingefordert werden. Für Mahnungen für verfallene Abzahlungsraten wird ein Unkostenbeitrag von Fr. 50.– in Rechnung gestellt.

Sicherstellung der Kredite

Grundeigentümer und
Pächter innerhalb Familie

Grundpfand

Fremd-Pächter und
Organisationen

Bürgschaft

Juristische Personen
ohne Grundeigentum

Solidarhaft, Eigentumsvorbehalt usw.


Buchhaltungspflicht
: Bei grösseren Darlehen muss der Buchhaltungsabschluss zur Einsichtnahme an die LK eingereicht werden. In der Regel werden die Buchhaltungsergebnisse direkt von der Treuhandstelle des Darlehensnehmers an die LK übermittelt.

Vorzeitige Rückzahlung des Restkredites bei:

  • Aufgabe der Selbstbewirtschaftung (ausser Verpachtung innerhalb der Familie)
  • Zweckentfremdung der unterstützten Baute
  • Nichterfüllen von Auflagen und Bedingungen der Kreditgewährung
  • Veräusserung des Betriebes oder Teilen davon

Fragen Sie uns, wir informieren Sie gerne Kontakt

  • Gesuchsformular anfordern
    Es empfiehlt sich, die generellen Eintretenskriterien zuerst abzuklären, bevor das Gesuchsformular verlangt und ausgefüllt wird. Dies kann telefonisch mit einem Mitarbeiter der Landw. Kreditkasse oder anhand der Checkliste erfolgen. Download
  • Gesuchsformular frühzeitig einreichen
    Das ausgefüllte Gesuchsformular mit den notwendigen Beilagen der Landw. Kreditkasse frühzeitig einreichen, d.h. mind. 4 – 6 Monate vor dem geplanten Baubeginn oder dem Kauf von Maschinen oder Einrichtungen.
  • Betriebsbesuch durch LK Kreditexperten
    Ein Kreditexperte der Landw. Kreditkasse bespricht das Gesuch auf dem Betrieb mit dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin. Wichtige Themen sind dabei die Zweckmässigkeit des Projektes, die Höhe der Investitionskosten, die Finanzierung und die Tragbarkeit des Vorhabens sowie die Sicherstellung des Kredites. Es wird festgelegt, welche zusätzlichen Abklärungen gemacht und/oder Unterlagen beschafft werden müssen.
  • Kreditentscheid
    Der Vorstand der Landw. Kreditkasse (Organisation LK) beurteilt den Kredit-Antrag der Geschäftsstelle und genehmigt ihn gegebenenfalls, eventuell mit zusätzlichen Auflagen. Der Kreditentscheid wird dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin zugestellt, zusammen mit dem Darlehensvertrag.Achtung: Vor dem Kreditentscheid darf weder mit den Bauarbeiten begonnen, noch dürfen Kaufverträge für Maschinen und Einrichtungen abgeschlossen werden!
  • Sicherstellung des Kredites
    Nach dem Eingang des unterzeichneten Darlehensvertrages veranlasst die Landw. Kreditkasse die Sicherstellung des Kredites durch ein Grundpfand auf dem gesamten Eigentum des Kreditnehmers/der Kreditnehmerin, resp. bei Pachtverhältnissen innerhalb der Familie auf dem Eigentum des Verpächters/der Verpächterin. Fremdpächter beantragen eine Bürgschaft bei einer Bürgschaftsinstitution.
  • Auszahlung des Kredites
    Erst wenn die Sicherstellung des Kredites erfolgt ist, kann der Kredit ausbezahlt werden. In der Regel wird der ganze Kreditbetrag auf ein vom Darlehensnehmer / von der Darlehensnehmerin lautendes Konto ausbezahlt.
  • Rückzahlung und Überwachung des Kredites
    Die erste Rückzahlungsrate ist in der Regel im Folgejahr nach der Kreditauszahlung fällig. Der Fälligkeitstermin ist im Darlehensvertrag festgehalten. In der Regel wird die jährliche Abzahlung in einer Rate geleistet.
    Ausstehende Zahlungen werden konsequent gemahnt. Für jede Mahnung wird ein Unkostenbeitrag von Fr. 50.- in Rechnung gestellt. Nach 2 Mahnungen wird die Betreibung eingeleitet. Die wirtschaftliche Entwicklung der Schuldnerbetriebe wird mit Hilfe der eingereichten Buchhaltungsabschlüsse verfolgt und notfalls werden Sicherungsmassnahmen eingeleitet.

Die Mittel für Investitionskredite werden den Kantonen vom Bund zur Verfügung gestellt. Die Kantone verwalten die Gelder in einem fonds-de-roulement, das heisst, die Rückzahlungen von Investitionskrediten können laufend wieder für neue Kredite eingesetzt werden.

Im Kanton Luzern ist die Landw. Kreditkasse zuständig für die Verwaltung der Investitionskredite.

Die Details der gesetzlichen Regelungen finden sich in folgenden Unterlagen:

  • Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April 1998, (Art. 87 – 92 und Art. 105 – 112)
  • Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV)
  • Verordnung über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)

Über die unterstützten Massnahmen und den Umfang der Unterstützung im Bereich Investitionskredite gibt der Jahresbericht der Landw. Kreditkasse  Auskunft.